Notarin Esther Czasch

Aufgrund Corona-Virus in Kurzarbeit – wie kann ich meine Miete nun bezahlen?

Aufgrund Corona-Virus in Kurzarbeit – wie kann ich meine Miete nun bezahlen?

Viele Mieter haben die Sorge, nicht für die Miete aufkommen zu können, wenn Sie jetzt ihren Job nicht mehr ausüben können oder in Kurzarbeit geraten. Hat man in diesem Fall das Recht, Wohngeld zu beantragen?

 

Im Grundsatz gilt auch hier, dass ein prinzipieller Wohngeldanspruch vorhanden ist, wenn das notwendige Mindesteinkommen erreicht wird. Dies ist glaubhaft nachzuweisen, dass die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht reichen werden. Am einfachsten kann es durch Belege wie den Mietvertrag, die aktuelle gekürzte Lohnabrechnung oder schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers erfolgen, dass der Lohn wegen Kurzarbeit geringer ausfällen wird. Dann erfolgt eine Prüfung, ob in dem konkreten Einzelfall ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Im Internet kann man sich vorab schon errechnen, ob man unter Berechnung der aktuellen Einkommenssituation Anspruch auf Wohngeld hat, z.B. auf Online-Plattformen wie https://www.wohngeld.org/wohngeldrechner.html.

 

Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind z.B. Mieter von Wohnraum (Wohnung oder Zimmer, egal ob Neu- oder Altbau), Bewohner eines Heimes, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen, Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann.

 

Daneben gibt es noch den sog. Lastenzuschuss. Diesen kann in Anspruch nehmen u.a. Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann, Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben.

 

Einzelheiten hierzu finden sich im Wohngeldgesetz (WoGG).

 

Von der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) wurde bereits ein Appell aufgerufen, das betroffene Mieter sich an den jeweiligen Vermieter wenden sollen um so früh wie möglich über drohende Einkommensverluste zu informieren. So könne frühzeitig nach einer individuellen Lösung gesucht werden. „Jetzt kommt es mehr denn je auf Gemeinsinn an bei Vertragspartnern, die zumeist ein schon sehr langjähriges, harmonisches Mietverhältnis verbindet“, erklärte Verbandschef Axel Gedaschko.

 

Der Eigentümerverband Haus & Grund rief jüngst die Bundesregierung dazu auf, im Bundeshaushalt ausreichend Mittel bereitzustellen und für entsprechende Reserven zu sorgen, damit eine mögliche Anzahl an hohen Anträgen und hohem Bedarf an Wohngeld bedient werden kann.

 

Berichten zufolge überlegt die Bundesregierung bereits, wie etwaige Hilfen für Mieter aussehen könnten. Das Bundesjustizministerium prüft entsprechende Möglichkeiten. Wie diese konkret aussehen werden, ist noch ungewiss. Die aktuelle Lage ist im Blick zu behalten. Möglich ist z.B. eine vorübergehende Aussetzung der geltenden Kündigungsregeln oder eine finanzielle Unterstützung betroffener Mieter.

 

Veröffentlichung: 19.03.2020

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen