Notarin Esther Czasch

Corona-Virus Update: Gesetzliche Soforthilfemaßnahmen der Bundesregierung (Stand 22.03.2020)

Corona-Virus Update: Gesetzliche Soforthilfemaßnahmen der Bundesregierung (Stand 22.03.2020)

Die Bundesregierung reagiert auf die Folgen, die für die Wirtschaft und Personen infolge der massiven Beschränkungen eintreten. Hier sehen Sie einen Überblick über die wichtigsten Sofortmaßnahmen.

Corona-Hilfe für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer

Der Bund will 40 Milliarden Euro für Klein- und Kleinstunternehmer zur Verfügung stellen. 10 Mrd. sollen direkte Transferleistungen (müssen nicht zurückgezahlt werden) für in Not geratene Solo-Selbstständige sein. Die restlichen 30 Mrd. Euro sollen als Darlehen vergeben werden. Alle Anträge sollen zunächst bewilligt werden, eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich. Zuständig hierfür ist das Bundesfinanzministerium.

Daneben gilt es verschiedene Hilfsprogramme der Bundesländer. Hier ein Überblick:

Bayern

Bedürftige Unternehmen und Freiberufler erhalten von der Bayerischen Staatsregierung eine unbürokratische Soforthilfe in Höhe von 5.000 bis 30.000 Euro. Die Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe ist gestaffelt:

  • Bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro
  • Bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro
  • Bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro
  • Bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro

Hamburg

Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel. Die Höhe ist gestaffelt:

  • 2.500 Euro (Solo-Selbständige)
  • 5.000 Euro (weniger als 10 Mitarbeiter)
  • 10.000 Euro (10 bis 50 Mitarbeiter)
  • 25.000 Euro (51 bis 250 Mitarbeiter)

Nordrhein-Westfalen

Es gibt Soforthilfeprogramm für freischaffende Künstler i. H. v. 5 Mio. Euro. Daneben existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro (müssen nicht zurückgezahlt werden).

Schleswig-Holstein

Die Landesregierung stellt 500 Millionen Euro Soforthilfen für Unternehmen bereit, deren Existenz von der Coronakrise bedroht ist. Es gibt einen direkten Zuschuss i. H. v. 2.500 Euro für Solo-Selbstständige, 5.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter, 10.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern. Daneben wird ein Mittelstandsfonds (300 Mio. Euro) eingerichtet, der Kredite zwischen 15.000 und 50.000 Euro (zwei Jahre tilgungsfrei, fünf Jahre zinsfrei) und Kredite zw. 50.000 und 750.000 Euro (fünf Jahre tilgungsfrei, keine Angaben zu Zinsen) zur Verfügung stellt.

Sachsen

Soforthilfe-Darlehen für Kleinstunternehmen, die mit unverschuldeten Umsatzrückgängen aufgrund des Coronavirus konfrontiert sind. Es wird ein zinsloses, nachrangiges Liquiditätsdarlehen von bis zu 50.00 Euro (in begründeten Einzelfällen bis zu 100.000 Euro) gewährt. Es ist die ersten drei Jahre tilgungsfrei und zehn Jahre zinslos. Für das Staatsdarlehen ist keine Bewilligung der Hausbank notwendig. Voraussetzungen sind, dass der Jahresumsatz unter eine Million Euro liegt, ein sonst wirtschaftlich gesundes Geschäftsjahr 2019 vorliegt und ein Umsatzrückgang von mind. 20 % im laufenden Jahr zu besorgen ist.

Thüringen

Die Zuschüsse der Thüringer Landesregierung belaufen sich je nach Beschäftigtenzahl auf bis zu 30.000 Euro. Antragsberichtigt sind Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte einschließlich Einzelunternehmen sowie die wirtschaftsnahen freien Berufe und die Kreativwirtschaft.

Schutzschirm für die Wirtschaft

Das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben weiterhin ein Maßnahmenpaket zum Schutz der Wirtschaft beschlossen. Dieses Schutzschild sieht folgendes vor: 

  1. Erleichterung der Kurzarbeit 
  2. Flexibilität der Steuern (Liquiditätshilfe)
  3. KfW-Kredite in Milliardenhöhe

Kurzarbeit

Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld, wenn nicht mehr genügend Aufträge vorhanden sind um die Mitarbeiter gemäß ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit auszulasten. So soll verhindert werden, dass temporäre Auftragsschwankungen wie in der Coronakrise nicht sofort zur Entlassung der Arbeitnehmer führen.

Berechnet wird das Kurzarbeitergeld nach dem Netto-Entgeltausfall. Die Beschäftigten erhalten grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Lebt ein Kind im Haushalt sind es 67 %. Kurzarbeitergelt ist auf maximal 12 Monate begrenzt.

Vor der Corona-Pandemie wurde der Antrag auf Kurzarbeitergeld nur genehmigt, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten keine Arbeit mehr hatte. Nun reichen 10 % der Beschäftigten aus (die von einer Kürzung um mind. 10 % des Bruttogehalts betroffen sein müssen), um den Zuschuss zu beantragen. Hierbei muss es sich um eine vorübergehende und nicht vermeidbare Maßnahme handeln. Alle anderen Optionen wie Urlaub, Überstundenabbau und Home-Office ausgeschöpft sein.

Kurzarbeitergeld muss bei der zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Das ist auch online möglich.

Steuererleichterungen für Selbstständige 

Im Zuge der Coronakrise sollen Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler durch Sonderregelungen bezüglich der Steuerzahlungen entlastet werden. Dazu können Finanzämter folgende Maßnahmen zulassen: 

  • Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer. 
  • Stundung fälliger Steuerzahlungen: Finanzämter können in Teilen oder komplett auf die Stundenzinsen von 0,5 % pro Monat verzichten, wobei das Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit durch die Corona-Pandemie belegen muss. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen von überfälligen Steuerschulden bis zum 31.12.2020
  • Vollständige Erstattung der Sozialbeiträge ausgefallener Arbeitsstunden. Allerdings entscheidet hierbei nicht das Finanzamt, sondern die Krankenkasse im Einzelfall. 

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.

Es gibt keine einheitliche Regelung auf Bundesebene, so dass ein enger und frühzeitiger Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt unerlässlich ist.

Maßnahmen zum Mietschutz

Der Schutz für Mieter sieht vor, dass Mietschulden, die zwischen April und Ende September 2020 auflaufen – ganz gleich, ob für Wohnungen oder für Gewerberäume – nicht zu einer Kündigung berechtigen können. Der Grundsatz, dass Mieter ihre Miete zahlen müssen, bleibe aber bestehen.

Derzeit kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird oder wenn der Mieter seine Miete nicht oder fortwährend unregelmäßig oder in ungleichen und niedrigeren Beiträgen zahlt. Begleicht der Mieter binnen zweier Monate nach Zustellung einer Räumungsklage aber seine Rückstände, wird die außerordentliche Kündigung unwirksam und der Mieter hat das Recht, weiterhin in der Wohnung zu bleiben.

Eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit kann nun ggf. manche Mieter treffen, wenn sie in Kurzarbeit gehen müssen oder bei Selbständigen, wenn die Einnahmen wegfallen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sagte, es solle niemand seine Wohnung verlieren, „weil er infolge der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist“. Das Gleiche gelte für die Versorgung mit Strom und Wasser. 

Der Vermieter darf das Mietverhältnis aber aufgrund von Mietrückständen kündigen, die in einem früheren Zeitraum entstanden sind bzw. die aus einem späteren Zeitraum resultieren können.

Auch kann der Vermieter die Kündigung aus sonstigen Gründen erklären, bspw. wegen Eigenbedarfs oder wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter. Auch bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnissen bleibt eine ordentliche Kündigung ohne Kündigungsgrund weiterhin möglich.

Der Entwurf der Bundesregierung sieht die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen um ein Jahr vor. Die Mieten werden gestundet und müssen später nachgezahlt werden. Der Gesetzentwurf soll am Montag im Bundeskabinett und bereits zwei Tage später im Bundestag beschlossen werden. Die Gesetzesvorlage enthält schon die Formulierung, dass die neue Regelung um ein Jahr verlängert werden kann.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen