Das Zentrale Testamentsregister (kurz: ZTR) gibt es seit dem 1. Januar 2012 und wird durch die Bundesnotarkammer geführt. Nachfolgend sollen die Funktion und die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet werden.
Wozu dient das ZTR?
Es dienst dazu, letztwillige Verfügungen, also Testamente, Erbverträge und sonstige erbrelevante Urkunden, sicher zu registrieren und auch zu verwahren, damit diese im Fall des Todes des Erblassers schnell und zuverlässig aufgefunden und nicht unterdrückt werden können. Hierdurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert und können Nachlassverfahren schneller und effizienter durchgeführt werden.
Erfasst werden aber nur in amtlicher Verwahrung (notarieller oder gerichtlicher) befindliche sog. „erb-folgerelevante Urkunden“. Für privat errichtete und verwahrte Urkunden besteht daher nur eine bürgerlich-rechtliche Ablieferungspflicht nach § 2259 Abs. 1 BGB nach dem Tode des Erblassers. Wer nach dem Erbfall ein aufgefundenes Testament nicht beim Nachlassgericht einreicht, kann sich strafbar machen.
Welche Urkunden und Schriftstücke werden im ZTR registriert?
Im ZTR werden registriert:
– notariell beurkundete Testamente,
– handschriftliche Testamente in amtlicher Verwahrung,
– notariell beurkundete Erbverträge,
– sonstige notarielle Urkunden, die die Erbfolge beeinflussen können, wie z.B. Eheverträge, Rechtswahlen, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge oder notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen zu Verfügungen von Todes wegen. Nicht aber Pflichtteilsverzichtsverträge.
Rein privat aufbewahrte Testamente können nicht im Zentralen Testamentsregister registriert werden. Jeder hat die Möglichkeit, sein Testament notariell beurkunden zu lassen oder ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen und es damit dem staatlichen Benachrichtigungswesen zu unterstellen. Solche Testamente müssen beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.
Welche Inhalte werden im ZTR registriert?
Es werden nur die sogenannten Verwahrangaben registriert, also die Angaben, die erforderlich sind, um im Sterbefall eine registrierte Verfügung sicher und schnell aufzufinden. Das ZTR ist hingegen keine Hinterlegungsstelle – die Inhalte der erbfolgerelevanten Urkunde werden dort nicht verzeichnet. Das ZTR enthält auch keine Kopien oder beglaubigten Abschriften von Testamenten.
Gespeichert werden beispielsweise folgende Angaben:
– Vor-, Familien- und Geburtsname (sämtliche Vornamen, wie sie auf der Geburtsurkunde vermerkt sind)
– Geburtsdatum
– Geburtsort
– Geburtsland
– Geburtsstandesamt
– Geburtenregisternummer
– Art der registrierten Verfügung
– Datum der registrierten Verfügung von Todes wegen
– Name und der Amtssitz des beurkundenden Notars
– Urkundenverzeichnisnummer
– Bezeichnung der Verwahrstelle
– Verwahrkennzeichen (das Aktenzeichen, unter denen das Testament bei der Verwahrstelle gefunden werden kann).
Wer sorgt für die Registrierung im ZTR?
Die Registrierung erfolgt bei notariellen Urkunden durch den Notar und bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, durch das Nachlassgericht.
Wie erfährt das ZTR bzw. das Nachlassgericht vom Sterbefall?
Das Zentrale Testamentsregister wird von den Standesämtern des Sterbeortes über jeden inländischen Sterbefall informiert.
Die Bundesnotarkammer überprüft sodann von Amts wegen das ZTR auf vorhandene Testamente und Erbverträge sowie die Verwahrangaben und benachrichtigt das zuständige Nachlassgericht sowie die Verwahrstelle der aufgefundenen Urkunden.
Wer erhält welche Auskünfte aus dem ZTR?
Registerauskünfte erhalten lediglich Gerichte und Notare. Sonst niemand.
Gericht oder Notare erhalten aber keine Auskünfte über den Inhalt letztwilliger Verfügungen, sondern nur die Verwahrdaten.
Zu Lebzeiten des Erblassers werden solche Auskünfte nur mit seiner Zustimmung erteilt.
Kosten der Registrierung im ZTR
Für Registrierungen im ZTR erhebt die Bundesnotarkammer eine einmalige Gebühr von 15,00 € je Registrierung, wenn die Registrierung durch einen Notar vorgenommen und bei diesem zunächst erhoben wird. Schuldner dieser Gebühr ist aber letztlich die testierende Person. Der Notar gibt dieser die Gebühr im Rahmen seiner Kostenrechnung weiter.
In den Fällen, in denen kein Notar eingeschaltet ist und die Gebühr entgegennimmt, rechnet das ZTR unmittelbar mit den testierenden Bürgern ab. Hierdurch ist der Verwaltungsaufwand größer, was zu einer Gebühr von 18,00 € je Registrierung führt.
Gebührenpflichtig ist ferner nur die Erstregistrierung. Gebührenfrei sind die Registrierungen von Rücknahmen aus der Verwahrung, Wiederverwahrungen und Erstregistrierungen für den Längerlebenden nach § 347 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gebührenfrei sind ferner sämtliche Berichtigungen und Ergänzungen. Lediglich wenn ein weiterer Erblasser „ergänzt“ wird, handelt es sich jedoch um eine weitere Registrierung, die gebührenpflichtig ist.
Auskünfte aus dem Zentralen Testamentsregister lösen ebenfalls keine Gebühr bei der Bundesnotarkammer aus.