Notarin Esther Czasch

Einzug kann Abnahme darstellen

Sofern der Auftraggeber noch rügt, dass eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht vorliege, ist zu berücksichtigen, dass diese bei einem BGB-Werkvertrag in der alten Fassung, d.h. vor Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts, keine Fälligkeitsvoraussetzung dargestellt hat.

 

Praxishinweis:Die Benutzung des Werks ist ein typisches Beispiel für eine Abnahme durch konkludentes Verhalten. Allerdings ist dem Besteller hierbei eine angemessene Prüffrist zuzugestehen, damit er das fertige Werk testen und ausprobieren kann um ihm eine Willenserklärung zu unterstellen. Die Dauer kann dabei nicht abstrakt bestimmt werden. So hat beispielsweise das OLG Düsseldorf bei Bodenbelagsarbeiten in einem Fitnessstudio eine Prüffrist von zwei Monaten für ausreichend gehalten. Nach Ansicht des BGH kann die konkludente Abnahme einer Architektenleistung darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertig gestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüffrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt. Umgekehrt kommt eine konkludente Abnahme durch Nutzung des Werks nicht in Betracht, wenn die Abnahme zuvor wegen wesentlicher Mängel ausdrücklich verweigert wurde. Wurden daher trotz eines Einzugs Mängel genannt, kann dies einer Abnahme entgegenstehen.

 

Zu beachten ist auch, dass man in Notsituationen gezwungen ist, in ein Haus einzuziehen, etwa weil die bisher angemietete Wohnung nicht mehr verfügbar ist und auch kein anderweitiger Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. In diesem Falle ist man gezwungen, einzuziehen, was aber nicht heißt, dass man die Arbeit stillschweigend billigt.

 

Hinweis zum neuen Bauvertragsrecht: Bei BGB-Bauverträgen, die nach dem 01.01.2018 geschlossen wurden, ist die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung nunmehr gem. § 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB Fälligkeitsvoraussetzung. Die Schlussrechnung gilt gem. § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB als prüfbar, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang begründete Einwendungen gegen die Prüfbarkeit erhoben hat. Dies galt für BGB-Bauverträge, die vor dem 01.01.2018 abgeschlossen wurden, nicht.

 

Veröffentlichung: 06.09.2018

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