Notarin Esther Czasch

Abgrabungen auf dem eigenen Grundstück: Ansprüche der Nachbarn beachten!

Abgrabungen auf dem eigenen Grundstück: Ansprüche der Nachbarn beachten!

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2016 – 7 O 180/16

Problem/Sachverhalt:

Der Kläger macht gegen die Beklagte, die Grundstücksnachbarn sind, Ansprüche wegen vorgenommener Abgrabungen / Vertiefungen geltend. Die Arbeiten wurden in den Jahren 1988 und 1989 vorgenommen. Der Kläger sieht die Gefahr, dass er auf seinem Grundstück nicht mehr seinen Gewerbebetrieb betreiben kann, auf dem u.a. 40 t schwere Fahrzeuge befahren werden. Aus Sicht des Klägers wurden von der Beklagten keine Stützmauern oder ähnliche Befestigungen zur Abstützung errichtet, trotz entsprechender mehrfacher Aufforderungen in den letzten Jahren. Der Kläger erhebt Klage wegen Untätigkeit.

 

Entscheidung:

Mit Erfolg! Die Abgrabungsmaßnahmen der Beklagten unterliegen § 909 BGB, wonach ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden darf, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert. Daher ist es aus Sicht des Gerichts auch nicht notwendig, dass der Kläger zur früheren Bodenqualität oder -festigkeit vorträgt.

 

Auch eine konkrete Nutzungseinschränkung des Grundstücks ist nicht erforderlich. Ein Schadenseintritt ist weder notwendig noch erforderlich, um die Ansprüche des Klägers aus §§ 909, 1004 BGB durchzusetzen. Ein solcher Anspruch ist auch nicht verjährt, da solch ein Anspruch unverjährbar ist (§ 924 BGB).

 

Praxishinweis:

Das Recht des Eigentümers, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), erstreckt sich nach § 905 BGB auch auf das Erdreich unter der Oberfläche. Der Grundstückseigentümer hat somit ein Recht zur Grundstücksvertiefung, soweit diese innerhalb der Grenzen seines Eigentums erfolgt und das Eigentum anderer nicht beeinträchtigt. Hier setzt der in der genannten Entscheidung thematisierte § 909 BGB dem Grundstückseigentümer Grenzen.

 

Bei dem Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung auf dem Grundstück nach §§ 909, 1004 BGB muss beachtet werden, dass der Klageantrag so formuliert wird, dass es dem Beklagten überlassen bleibt, wie die Beeinträchtigung zu beseitigen ist. Eine Forderung nach einer bestimmten Maßnahme ist nur dann möglich, wenn andere zumutbare Wege nicht möglich sind. Ziel eines solches Antrages ist es, die ursprüngliche Festigkeit des Grundstücks wiederherzustellen.

 

Ein solcher Anspruch unterliegt auch nicht der Verjährung. Entscheidend ist aber, dass der Beeinträchtigte nicht untätig bleibt und auf Beseitigung der Beeinträchtigung beharrt. Anderenfalls kann aus einer solchen Untätigkeit der Befestigungsanspruch des Nachbarn rechtsmissbräuchlich sein.

 

Veröffentlichung: 14.06.2017

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