Notarin Esther Czasch

Streitigkeiten mit Nachbarschaftsvereinbarungen vorbeugen

Streitigkeiten mit Nachbarschaftsvereinbarungen vorbeugen

Eine harmonische Nachbarschaft, bei denen Streitigkeiten von vornherein gar nicht entstehen – welcher Hauseigentümer wünscht sich das nicht? Die Realität sieht jedoch oftmals anders aus. Von Streitigkeiten am Zaun über Bäume, herabhängende Äste, abfließendes Wasser und sonstige Immissionen herrschen am Gartenzaun oftmals emotionale Diskussionen darüber, was erlaubt und was nicht erlaubt ist.

 

Um dem vorzubeugen und eine harmonische Nachbarbeziehung führen zu können, steht Nachbarn die Möglichkeit des Abschlusses einer Nachbarschaftsvereinbarung offen. Diese vertraglichen Vereinbarungen besitzen in der Praxis eine große Bedeutung, um insb. gesetzliche Vorgaben den jeweils vor Ort gegebenen Umständen anzupassen. Anlass und Zielsetzung dieser Vereinbarungen sind regelmäßig die Vorbereitung baulicher Maßnahmen und Absicherungen bestehender oder zukünftiger baulicher Nutzung. Gegenstand können sein  die Regelung der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für Baustelleneinrichtungen, als Lagerflächen für Aushub, für Rückverankerungs-maßnahmen, Unterfangungsmaßnahmen im Grenzbereich (Überbau) bzw. die Regelung des Bebauungsumfanges oder Ausschlusses von Abwehrrechten (beeinträchtigende Nutzungen).

 

Der Verzicht auf nachbarrechtliche Ansprüche ist im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich möglich. Öffentliche Belange sind einer privatrechtlichen Vereinbarung grundsätzlich aber nicht zugänglich. Ist zwischen den Nachbarn ein Verzicht auf Nachbarrechte wirksam vereinbart, muss sich der Nachbar im Falle der Ergreifung von Abwehrmaßnahmen diesen Verzicht als Einwendung entgegenhalten lassen. Nachbarschaftsvereinbarungen wirken grundsätzlich nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Um die Rechtsfolgen einer Vereinbarung auf mögliche Grundstückserweber zu übertragen, ist es daher erforderlich, diesen Anspruchsverzicht dinglich zu sichern. Dafür bietet sich die Sicherug durch Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB an.

 

Beispiel für eine Nachbarschaftsvereinbarung:

Das Nachbargrundstück wird von einem Investor gekauft, der das dort bestehende Altgebäude abreißen will und es durch einen modernen Bau mit Eigentumswohnungen neu bebauen will. Vor Durchführung der Baumaßnahmen (Abriss des Bestandsgebäudes, Unterfangungsmaßnahmen, Neubau) wurde zwischen den Nachbarn eine Vereinbarung abgeschlossen, die die Nutzung des betroffenen Grundstücks für Unterfangungsmaßnahmen regelt. Darüber hinaus wurde in der Vereinbarung geregelt, dass bereits vor Beginn der Baumaßnahmen ein Gutachten über den Bestand des Gebäudes eingeholt wird, so dass das Auftreten neuer Schäden leichter nachvollzogen und bewiesen werden kann. Kommt es nun im Rahmen der Unterfangungsarbeiten zu Schäden an der Bausubstanz am Nachbargebäude oder Grundstück, stehen dem betroffenen Nachbarn Ansprüche sowohl nach deliktsrechtlichen Gesichtspunkten als auch vertraglicher Vereinbarung zu.

 

In dieser Art und Weise aber auch in vielen anderen Bereichen bietet die Möglichkeit der Nachbarschaftsvereinbarung eine sinnvolle Handhabe, um langwierige Diskussionen zwischen den Nachbarn einvernehmlich zu regeln.

 

Veröffentlichung: 19.04.2017

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