Notarin Esther Czasch

Das Ende der HOAI – oder doch nicht?

Das Ende der HOAI – oder doch nicht?

Am 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshofs in Luxemburg nun entschieden: Die bislang geltende deutsche Honorarordnung verstoße gegen EU-Recht. Doch was bedeutet das Urteil genau für Architekten und Ingenieure in Deutschland?

Aussage des EuGH: HOAI verstößt gegen Niederlassungsfreiheit

Der EuGH gab der EU-Kommission recht, die Deutschland wegen seiner Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verklagt hatte. Sie sah in der Regelung ein Hindernis für Anbieter aus anderen EU-Staaten, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis konkurrieren könnten. In der Honorarordnung werden für Planungsarbeiten Mindest- und Höchstpreise festgelegt.

 

Nach der maßgeblichen EU-Richtlinie dürften Mindest- und Höchstpreise nur unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben werden, führten die Luxemburger Richter aus. Die in der HOAI festgeschriebenen Sätze seien aber unverhältnismäßig. Die Mindestsätze gälten nämlich nur für Architekten und Ingenieure, entsprechende Leistungen könnten aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden, die ihre fachliche Eignung nicht nachweisen müssten. Daher seien die Mindestsätze ungeeignet, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern, befanden die Richter.

 

Auswirkungen in der Praxis

Von der Architektenkammer kam scharfe Kritik. Die Honorarordnung in ihrer bisherigen Form verhindere einen ruinösen Preiswettbewerb, hieß es von der Bundesarchitektenkammer. Die HOAI sei seit Jahrzehnten ein verlässlicher Rahmen für Bauherren, Planer und Ausführende. „Sowohl für unseren Berufsstand als auch für die Auftraggeber bedeutet diese Entscheidung einen bedeutsamen Einschnitt, da [..] wir neben Leistung und Qualität verstärkt auch über den Preis verhandeln müssen“, sagte Architektenkammer-Präsidentin, Barbara Ettinger-Brinckmann.

 

Die weiteren Regelungen bleiben aber nach wie vor wirksam, das Urteil des EuGH betraf nur die Honorierung der Leistungen. Der EuGH bestätigt – wie der Generalanwalt zuvor -, dass eine Honorarordnung als unverbindliche Orientierung durchaus ein sinnvolles Instrument des Verbraucherschutzes darstellen kann. Die HOAI kann folglich ohne die genannten unwirksamen Regelungen grundsätzlich bestehen bleiben. Die Lösung könnte sein, ähnlich wie bei den Steuerberatern, die HOAI als Orientierungshilfe für die Vergütung zu belassen.

 

Auf jeden Fall kommen nun auf Architekten und Ingenieure Preisverhandlungen zu, da aufgrund der Unwirksamkeit der HOAI die Kunden den Preis verhandeln können und sich Konkurrenzangebote einholen können, die durchaus eine große Spanne aufweisen können. Die Auswirkungen in der Praxis bleiben spannend.

 

Veröffentlichung: 07.07.2019

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