Notarin Esther Czasch

Architekt haftet nicht für von Schwarzarbeitern verursachte Mängel

Architekt haftet nicht für von Schwarzarbeitern verursachte Mängel

OLG Schleswig, Urteil vom 22.03.2018 – 7 U 48/16

„Bezahlt der Bauherr Bauhelfer „schwarz“, stehen ihm gegen die Bauhelfer keine Erfüllungs-, Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche zu. Hat der Architekt von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer keine Kenntnis, kann ihn der Bauherr nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.“

Problem:

Die Auftraggeber nehmen den von Ihnen beauftragten Architekten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag in Anspruch. Der Architekt war bei dem Bauvorhaben mit der Sanierung eines Altbaus beauftragt. Die Abbrucharbeiten am Bauvorhaben führten die Auftraggeber in Eigenleistung aus. Dabei bedienten sich die Auftraggeber ungelernter Bauhelfer, welche in bar ohne Meldung an die Genossenschaft und Abführung von Beträgen an die Sozialversicherungen entlohnt wurden. Im Nachhinein haben sich mangelhafte Leistungen an der von den Bauhelfern erbrachten Leistung gezeigt. Die Auftraggeber sind nun der Ansicht, der Architekt habe seine Sachwalterpflichten bezüglich der Überwachung der Bauhelfer verletzt.

Entscheidung:

Das Gericht weist die Schadensersatzklage ab. Zwar treffen einen Architekten im Zuge der Bauüberwachung als sog. Sachwalter Pflichten in Form von Aufklärungs-, Hinweis-, Beratungs- und Informationspflichten. Im Laufe des Rechtstreits wurde auch festgestellt, dass die getätigten Abbrucharbeiten nicht fachgerecht ausgeführt wurden. Die getätigten Maßnahmen hätten die Standsicherheit in erheblichem Maße gefährdet.

Der Architekt kann hierfür jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da die Bauhelfer im Auftrage der Auftraggeber tätig geworden sind und der Umfang der Abbrucharbeiten maßgeblich von den Wünschen der Auftraggeber geleitet wurde. Entscheidend war in diesem Fall, dass Schwarzarbeiter und derjenige, der Schwarzarbeiter beschäftigt, nach dem Zweck des Schwarzarbeitergesetzes keinen Schutz verdient. Da der Architekt von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer nichts gewusst hat, würde es eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die Auftraggeber nunmehr Schadensersatzansprüche gegen den gutgläubigen Architekten geltend machen könnten.

Praxishinweis:

Die Entscheidung ist konsequent und richtig, die Rechtslage damit weitgehend geklärt. Die Entscheidung zeigt abermals, dass sich Schwarzarbeit nicht lohnt. Die Bauherren haben gegenüber den Schwarzarbeitern keinen Schadensersatzanspruch noch Erfüllungsansprüche. Zum anderen können Bauherren darüber hinaus den eventuell mithaftenden Architekten, auch wenn er Überwachungspflichten verletzt haben sollte, nicht in Anspruch nehmen.

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