Notarin Esther Czasch

Neues zur „Ohne-Rechnung-Abrede“ – diesmal beim Architektenvertrag

Neues zur „Ohne-Rechnung-Abrede“ – diesmal beim Architektenvertrag

„Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrages tritt auch ein, wenn die Parteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrages führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind.“

 

OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16

Sachverhalt:

Der Bauherr beauftragte einen Architekten mündlich mit Architektenleistungen. Vor Schlussrechnungslegung durch den Architekten bezahlt er dem Architekten einen Betrag x in bar und ohne Rechnung. Dieser Betrag wird später nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Nach Durchführung der Architektenarbeiten vermutet der Bauherr Mängel. Er klagt gegen den Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Architektenleistung ein.

 

Entscheidung:

Das Gericht lehnt Ansprüche des Bauherrn ab!

 

Der Architektenvertrag war wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) gem. § 134 BGB nichtig. Mit der Barzahlung haben die Vertragsparteien gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Dieser Paragraf enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dessen Regelungen dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Verstößt der Unternehmer, hier der Architekt, vorsätzlich hiergegen und kennt der Besteller den Verstoß und nutzt ihn bewusst zum eigenen Vorteil aus, ist der Vertrag nichtig. Bei der Entlohnung eines Selbständigen ohne Rechnungsstellung liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen die gesetzlich normierten Erklärungs-, Anmeldungs- und Rechnungsstellungspflichten vor. Dem Bauherrn war auch bewusst, dass für den in bar gezahlten Betrag keine Umsatzsteuer entrichtet werden sollte. Die Unwirksamkeit des Vertrages gilt auch dann, wenn ein ursprünglich wirksam geschlossener Vertrag durch eine nachträgliche, einen Teil des Honorars betreffende „Ohne-Rechnung-Abrede“ umgestaltet wird. Die Nichtigkeit erfasst den gesamten Vertrag.

 

Das Schwarzarbeitergesetz will nicht nur die Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung auch den zu Grunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen. Wer das Verbot bewusst missachtet, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft erst gar nicht abzuschließen.

 

Praxishinweis:

Der Fall zeigt eine Besonderheit im Rahmen von Architektenleistungen. Üblicherweise werden Verträge mit „Ohne-Rechnung-Abrede“ bei Handwerkerleistungen abgeschlossen. Die Entscheidung zeigt aber deutlich, dass die drastischen Folgen aus dem Schwarzarbeitergesetz jeden Werkvertrag betreffen können.

 

Bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz sind nicht nur Mängelansprüche des Bauherrn gegen den Planer ausgeschlossen, sondern sämtliche gegenseitigen vertraglichen Ansprüche. Der Architekt erhält kein weiteres Honorar und der Bauherr auch nichts zurück, selbst wenn er zu viel gezahlt haben sollte. Im Ergebnis heißt dies: Schwarzarbeit lohnt sich nicht!

 

Veröffentlichung: 17.12.2017

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