Notarin Esther Czasch

Auch Sondereigentümer haftet gegenüber geschädigtem Sondereigentümer für Pfusch vom Handwerker

Auch Sondereigentümer haftet gegenüber geschädigtem Sondereigentümer für Pfusch vom Handwerker

Ein Sondereigentümer kann vom Sondereigentümer der Wohnung über ihm Schadensersatz hinsichtlich der Folgekosten von Wasserdurchlaufschäden beanspruchen, die entstanden sind aufgrund der mangelhaften Ausführung von Sanitärarbeiten in der oberen Wohnung. Das Verschulden des ausführenden Unternehmers wird dem in Anspruch genommenen Sondereigentümer der Wohnung, in dem die Schadensursache aufgetreten ist, zugerechnet. 

AG Pinneberg, Urteil vom 12.06.2018 – 60 C 40/17 

Zum Sachverhalt

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und Wohnungseigentümer zweier übereinander liegenden vermieteten Eigentumswohnungen. Die Wohnung des beklagten Eigentümers liegt direkt über der der Kläger. Aufgrund mangelhaft durchgeführter Sanitärarbeiten von Handwerkern, die vom Beklagten beauftragt waren, kam es zu mehreren Wasserschäden in der Wohnung der Kläger, die zu erheblichen „Durchlaufschäden“ führten. Die Kläger wollen den Ersatz der Folgeschäden, Mietausfall, Strom- und Rechtsverfolgungskosten.

 

Zur Entscheidung

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg!

Zwischen den Mitgliedern einer WEG besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit Schutz- und Treuepflichten der Eigentümer untereinander. Danach hat die Gemeinschaft aber auch ein Sondereigentümer gegen einen anderen Sondereigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch auf vollständige und mangelfreie Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu.

Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zuhalten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Instandhaltungspflicht betrifft alle Bauteile, Anlagen und Einrichtungen, die im Sondereigentum stehen oder deren Instandhaltung nach der Gemeinschaftsordnung dem jeweiligen Wohnungseigentümer auferlegt ist.

Der Sondereigentümer muss sich dabei das Verschulden des von ihm mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Unternehmens zurechnen lassen.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung bestätigt nochmals, dass man sich nicht freizeichnen kann bei von Dritten verursachten Schäden. Durch die besondere Beziehung zur Gemeinschaft aber auch zu einem einzelnen Sondereigentümer haftet der Eigentümer direkt und kann sich dann nur im Regress an den Handwerker, den eigentlichen Verursacher wenden.

 

Veröffentlichung: 19.06.2019

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