Notarin Esther Czasch

Haftet ein Eigentümer für Pfusch seines Bauunternehmers an der Grenzwand zum Nachbarn?

Haftet ein Eigentümer für Pfusch seines Bauunternehmers an der Grenzwand zum Nachbarn?

„Es erscheint sachgemäß, im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung jedenfalls in Bezug auf diesen Bauteil ein gesetzliches Schuldverhältnis […] zu bejahen.“

 

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2017 – 5 U 104/16

Problem/Sachverhalt:

Zwei aneinandergrenzende Grundstücke sind mit Doppelhaushälften bebaut, die durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennt sind. Eine der Doppelhaushälften wurde durch eine Drittfirma teilweise abgerissen und neu errichtet. Dabei wurde die Giebelwand freigelegt und war Witterungseinflüssen ausgesetzt. In der nicht von der Baumaßnahme betroffenen anderen Doppelhaushälfte kam es infolgedessen zu Schäden. Nunmehr nimmt der beeinträchtigte Eigentümer seinen Nachbarn auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Entscheidung:

Mit Erfolg! Der Eigentümer erhält Schadensersatz. Entscheidend ist, dass sich der Bauherr das Verschulden der von ihm beauftragten Firma zurechnen lassen muss. Die Pflichtverletzung bezieht sich auf die gemeinschaftliche Grenzeinrichtung, die Giebelwand. Die ursprünglich vorhandenen Doppelhaushälften waren nicht durch zwei voneinander unabhängige Wände, sondern eine gemeinsame Wand getrennt. Zwar trifft den Bauherrn kein direktes Verschulden, weil er nicht selbst eingegriffen hat. Gleichwohl hat er aber mittelbar die Ursache für den Schaden des Nachbarn gesetzt durch die Pflichtverletzung des beauftragten Bauunternehmers. Der Unternehmer hat es schuldhaft unterlassen, für eine erforderliche Abdichtung der freiliegenden Wand zu sorgen, damit diese keine Schäden nimmt. Dieses Fehlverhalten muss sich der Bauherr als eigenes Verschulden zurechnen lassen.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass ein Hauseigentümer sich nicht bei Schäden von ihm beauftragten Handwerkern herausreden kann und die Verantwortung auf diese abschieben kann. Vielmehr ist er auch in der Pflicht aufgrund der eigenständigen Beauftragung. Dessen Fehlverhalten muss sich der Eigentümer entgegenhalten lassen. Die Entscheidung bejaht auch das Einstehen und die Pflicht zu Schadensersatz bei einer gemeinsamen Grenzanlage von Nachbarn.

 

Veröffentlichung: 14.02.2018

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