Notarin Esther Czasch

Immobilienmakler und Coronavirus – was müssen Sie jetzt beachten?

Immobilienmakler und Coronavirus – was müssen Sie jetzt beachten?

Für viele Unternehmen heißt die Covid-19 Epidemie Zwangspause: Schließungen, Kurzarbeit und weitere Reglementierungen sind die Folge. Doch was gilt für Immobilienmakler? Kann man in diesen Zeiten noch Objekte anbieten und besichtigen?

 

Zunächst gilt, dass die Tätigkeit als Immobilienmakler ohne weiteres ausgeübt werden kann. Dienstleister im Allgemeinen, damit auch Makler, können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen, was von der Bundesregierung auch ausdrücklich gebilligt wird. Jedoch müssen gewisse Schutzvorkehrungen beachtet werden.

 

Wie sieht es mit Besichtigungen aus? Auch hier gilt, dass diese noch durchgeführt werden können, solange es keine Ausgangssperren gibt. Besichtigungen sollten aber nur erfolgen, wenn sie dringend erforderlich sind. Zum Schutz sollte aber darauf verzichtet werden, dass größere Menschenansammlungen aufeinandertreffen. Wer Besichtigungen trotzdem durchführen muss, sollte sich streng an die Empfehlungen der Gesundheitsbehörden und die Einhaltung aktuell geltender Hygienemaßnahmen halten. Makler sollten vermehrt Einzelbesichtigungen verenbaren und Termine mit ausreichendem zeitlichem Abstand. Zudem könnte angedacht werden, eine neue Form der Besichtigung anzubieten: Lieve-Besichtigungen per Smartphone. Vielleicht eine Geschäftsidee, um sich von der Konkurrenz zu unterscheiden?

 

Bei Besichtigungen sollten Makler vorab im Exposé darauf hinweisen, dass auf Körperkontakt verzichtet wird (kein Händeschütteln, ausreichenden Abstand wahren), Dokumente digital zukommen lassen, Meidung der Berührung von Türklinken und sonstigen Gegenständen. 

 

Auch im Büro gilt, dass Publikumsverkehr weitestgehend eingeschränkt werden sollte. Kundengespräche kann man in diesen Zeiten vermehrt über Videotelefonie und Telefonkonferenzen abhalten. Telefonieren und E-Mails versenden ist gefahrlos möglich. 

 

Und wie müssen sich Mieter verhalten, wenn in dessen bewohnter Wohnung Besichtigungen durchgeführt werden sollen? Momentan gibt es noch keine erweiterte Rechtslage, so dass die allgemeinen Grundsätze wie bisher gelten. Der Eigentümer hat Anspruch darauf, das angebotene Objekt Interessenten zu zeigen. Aus Rücksicht auf alle Beteiligten sollte aber Rücksprache gehalten werden und eine Besichtigung auf das notwendige Maß zurückgeschraubt. In jedem Fall sollten die Umstände für den Mieter zumutbar bleiben.

 

Besondere Vorsicht sollte bei gefährdeten Personen gelten. Bei älteren Personen oder Personen mit Vorerkrankungen sollten die Vorsichtsmaßnahmen besonderes streng ausfallen. Dann kann es sogar dazu kommen, dass eine Besichtigung des Objekts zu unterbleiben hat, wenn die Gefahr einer Ansteckung zu hoch ist. Aber auch hier gilt, dass vorher abzuklären ist, welche Personen in dem Haushalt leben und ob ein Risikofaktor hier besteht.

 

Im Allgemeinen kann derzeit gesagt werden, dass Maklertätigkeiten wie bisher auch ausgeübt werden können. Es ist vermehr auf Hygiene und Schutzmaßnahmen zu achten und eine Aufklärung bei den Kunden vorzunehmen, um eventuelle Risiken für alle Parteien zu vermeiden. Auch kann in der Situation die Chance genutzt werden und sich durch Digitalisierung und neue Ideen und Konzepte den Kunden etwas anzubieten, mit denen ein sicheres Gefühl vermittelt werden kann. Wer weiß, ob dies nicht künftig auch weiter von Nutzen sein kann.

 

Veröffentlichung: 20.03.2020

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