Notarin Esther Czasch

Maskenpflicht ab 27. April 2020

Maskenpflicht ab 27. April 2020

Ab dem 27. April 2020 gilt in Baden-Württemberg eine Maskenpflicht, nach der Personen ab dem 6. Lebensjahr in Läden, Einkaufszentren sowie im öffentlichen Nahverkehr eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Hier finden Sie die wichtigen Fragen und Antworten kurz zusammengefasst.

Zunächst ist klarzustellen, dass Alltagsmasken nicht zertifizierte, insbesondere selbstgemachte Masken aller Art sind, die Mund und Nase vollständig und sicher abdecken. Diese erfüllen die Kriterien der Verordnung und können getragen werden. Beispielsweise sind auch Schals oder Tücher möglich, sofern eine vollständige und sichere Abdeckung von Mund und Nase gewährleistet ist. Von Strick- oder Häkelschals wird abgeraten.

Zum Umgang mit der Maskenpflicht im Geschäft

  • Händler müssen die Kunden bereits am Eingang per Aushang auf die Maskenpflicht hinweisen (Muss-Kriterium).
  • Im Sinne einer Dienstleistung für die Kunden, könnte die Händler (gegen Entgelt) eine Alltagsmaske angeboten werden, wenn Kunden das Geschäft ohne Maske betreten möchten. Ob dies erfolgt, ist eine freiwillige Leistung des jeweiligen Händlers.
  • Wenn sich Kunden, trotz entsprechender Hinweise auf die Maskenpflicht, uneinsichtig verhalten, dann muss vom Hausrecht des Geschäfts Gebrauch gemacht und die Kunden aufgefordert werden, das Geschäft zu verlassen. Händlerinnen und Händler, die solch ein Kundenverhalten tolerieren würden, riskieren möglicherweise ein Bußgeld (Kunden, die sich uneinsichtig zeigen, natürlich auch).
  • Es ist zu erwarten, dass die Ordnungsbehörden in den ersten Tagen der Maskenpflicht sowohl die Kunden und Unternehmen im Falle von Mängeln und Nicht-Einhaltung der Maskenpflicht informieren und ermahnen werden. Das soll als Vorlaufzeit gelten. Ab 4. Mai 2020 ist vorgesehen, ein Bußgeld zu erheben, wenn ein Verstoß gegen die Maskenpflicht festgestellt wird.

Gilt die Maskenpflicht auch für Wochenmärkte, Baumärkte, Fahrrad- und Kfz-Händler?

  • Die Maskenpflicht gilt nicht für Wochenmärkte, da diese nicht in Verkaufsräumen von Ladengeschäften stattfinden.
  • Ansonsten gilt in Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren die Maskenpflicht. Maßgeblich ist, dass das Geschäft räumlich abgrenzbar ist.
  • Unabhängig davon ist es grundsätzlich sinnvoll, eine Maske zu tragen, wo immer der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

Muss man am Arbeitsplatz eine Maske tragen? Wenn ja, bei welchen Tätigkeiten/Berufen?

  • Eine Maskenpflicht nach der Corona-Verordnung gibt es nur für Verkaufsräume von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren. Am Arbeitsplatz greift die Verordnung nicht, da hier die Behörden nicht kontrollieren können.
  • Ungeachtet dessen ist zu empfehlen, Masken überall dort zu tragen, wo der Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Davon unberührt bleiben die Anforderungen des Arbeitsschutzes. Es kann durchaus in Betracht gezogen werden, bei Gruppenarbeitsplätzen Trennwände mit Schutz aufzustellen, um so die Hygienevorschriften zu wahren.

Müssen Beschäftigte während ihrer Schicht durchgängig eine Maske tragen?

Ja, solange sie sich in Räumen mit Kundenverkehr befinden und wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas. Am Arbeitsplatz gilt, dass die Arbeitgeber dafür verantwortlich sind (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers), Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.

Sonstige Bereiche, in denen eine Maske getragen werden muss/sollte:

  • Im öffentlichen Personenverkehr (ÖPNV), also etwa in Bussen und Bahnen sowie auf den Bus- und Bahnsteigen, ist das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Gleiches gilt für Fahrten im Gelegenheitsverkehr, etwa Taxifahrten oder privat organisierten Fahrgemeinschaften, zum Beispiel zwischen Wohn- und Arbeitsstätte.
  • Auch beim Arztbesuch ist sehr zu empfehlen im Wartezimmer eine Maske zu tragen, sofern der Mindestabstand zu anderen Patienten nicht sicher eingehalten werden kann. Eine Pflicht nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg besteht jedoch nicht.

Veröffentlichung: 25.04.2020

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