Notarin Esther Czasch

Mieter darf sich die Wandfarbe aussuchen!

Mieter darf sich die Wandfarbe aussuchen!

Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017 – 67 S 416/16

 

1.    Ist der Vermieter verpflichtet, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen an der Mietwohnung durchzuführen, kann der Mieter den angebotenen Anstrich ablehnen und stattdessen die Verwendung einer ihm angenehmen Farbe verlangen.

2.    Die Wohnung als verfassungsrechtlich geschützter Bereich zur selbstbestimmenden Lebensgestaltung gebietet es, dem Mieter einen weitgehenden Ermessensspielraum in Hinblick auf die geschmackliche Dekoration zuzubilligen.

Problem/Sachverhalt:

Der Mieter fordert den Vermieter nach 12-jähriger Mietdauer zum Streichen der Wände auf. Der Vermieter ist zur Durchführung der Arbeiten nach dem Mietvertrag verpflichtet und auch grundsätzlich bereit, möchte die Decken und Wände aber in Gelbtönen dekorieren. Damit ist der Mieter nicht einverstanden und verklagt den Vermieter auf Durchführung eines Anstrichs mit weißer Farbe.

 

Entscheidung:

Mit Erfolg! Der Vermieter wird dazu verurteilt, die Wände in der vermieteten Wohnung weiß zu streichen. Der Mieter ist berechtigt, den angebotenen Anstrich der Wände und Decken in Gelbtönen abzulehnen und stattdessen die Vornahme in weißer Farbe zu verlangen. Die Wohnung stellt einen verfassungsrechtlich geschützten, räumlich abgegrenzten Bereich zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensgestaltung dar. Daher muss dem Mieter während des laufenden Mietverhältnisses ein weitreichender Ermessensspielraum in Bezug auf sein Gebrauchsrecht und auch die geschmackliche Dekoration der Mieträume zugebilligt werden.

 

Diese Pflicht beschränkt sich nicht nur auf die Fälle, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter umgewälzt wurde. Der Vermieter muss den Farbgebungswünschen des Mieters – sogar in einer extremen Farbauswahl – so lange nachkommen, wie für ihn keine Mehrkosten oder eine Beeinträchtigung sonstiger zu berücksichtigender Interessen entgegenstehen. Dieser Anspruch des Mieters auf Erhaltung eines mangelfreien Mietobjekts entsteht während des laufenden Mietobjekts ständig neu und ist deshalb der Verjährung nicht zugänglich.

 

Praxishinweis:

Wenn der Vermieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat, muss er die Gestaltungswünsche des Mieters berücksichtigen und darf diese nur bei extremen Farbwünschen ablehnen. Aus Sicht des Vermieters ist es daher wichtig, dass eine Überwälzung der Schönheitsreparaturenpflicht im Mietvertrag auf den Mieter erfolgt.

 

Veröffentlichung: 27.09.2017

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