Notarin Esther Czasch

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung

BGH, Urteil vom 28.02.2018 – VIII ZR 157/17

Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus. Die Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu erhalten sowie schonend und pfleglich zu behandeln, ist eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht, deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten, hier des Vermieters, auf Schadensersatz begründet.

Der Bundesgerichtshof nahm in diesem Fall erstmal zu einer zuvor streitigen Rechtsfrage Stellung. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es eigentlich eindeutig, bei Sach- bzw. Substanzbeschädigungen der Mietsache steht dem Vermieter ohne Weiteres, also insbesondere auch ohne erfolglose Fristsetzung zur Schadenbeseitigung, ein Schadenersatzanspruch in Geld zu. Die gegenteilige Auffassung beruhte augenscheinlich nur auf einem diffusen sozialen Schutzgedanken zugunsten des Mieters, dem irgendwie doch die Möglichkeit gegeben werden sollte, den von ihm verursachten Schaden wiedergutzumachen. Diesem „gefühlten Mietrecht“ hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte war Mieter einer Wohnung des Klägers. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser wegen Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten für verschiedene Beschädigungen der Wohnung verantwortlich sei. Eine Frist zur Beseitigung der betreffenden Schäden hatte er dem Beklagten zuvor nicht gesetzt.

Der Beklagte, der Mieter, vertrat die Auffassung, dass Schadensersatz nur nach dem erfolglosen Ablauf einer ihm nicht gesetzten Frist zur Schadensbeseitigung hätte verlangt werden können und begehrte die Abweisung der Klage.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof entschied anders. Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus.

Bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz (neben der Leistung) bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen.

Daher kann der Vermieter bei Beschädigungen der Mietsache vom Mieter gem. § 249 BGB nach seiner Wahl statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne diesem zuvor eine Frist zur Schadensbehebung gesetzt zu haben. Dies gilt auch unabhängig davon, ob ein Vermieter einen entsprechenden Schadensersatz bereits vor oder (wie hier) erst nach der in § 546 Abs. 1 BGB geregelten Rückgabe der Mietsache geltend macht. Denn § 546 Abs. 1 BGB trifft weder eine Regelung darüber, in welchem Zustand die Mietsache zurückzugeben ist, noch dazu, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz zu leisten ist.

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