Denkmalschutz – Reichweite des Schutzes prüfen
Insbesondere bei der Sanierung von älterer Bausubstanz können Bauherren häufig – sogar überraschend – mit denkmalrechtlichen Problemen konfrontiert werden. Denkmalschutzrecht ist Landesrecht – das heißt auch, dass jedes Bundesland teils unterschiedliche Anforderungen daran stellt, ob ein Objekt unter Denkmalschutz fällt. Wenngleich die Landesdenkmalgesetzte in Aufbau und Systematik vergleichbar sind, gibt es in den Nuancen Unterschiede. Die Klassifizierung als Denkmal erfolgt durch die zuständigen Behörden, das Amt für Denkmalschutz.
Was passiert jedoch, wenn ein Objekt unter Denkmalschutz gestellt wird? Wie weit reicht dessen Schutzumfang? Jedes Denkmal hat einen gewissen „Wirkungsbereich“ bzw. einen „Ausstrahlungsbereich“; ohne dessen Erhaltung die Denkmaleigenschaft nicht gegeben wäre. Daher heißt Denkmalschutz auch „Umgebungsschutz“. Die Reichweite der Umgebung eines Denkmals kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist für jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen. In den jeweiligen Gesetzen wird dies abstrakt als „der Bereich, innerhalb dessen sich die bauliche oder sonstige Nutzung von Grundstücken oder von öffentlichen Flächen auf das Denkmal prägend auswirkt“ umschrieben (vgl. § 10 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz Berlin). Dies bedeutet konkret, dass kein starres Maß angelegt werden kann.
Wie weit die Ausdehnung des Umgebungsbereichs reicht, hängt von der Art, der Größe, der historischen Funktion und dem Standort des jeweiligen Denkmals ab. Zu hinterfragen ist insbesondere, ob die Umgebung in das Denkmal hineinkonzipiert ist oder es mit diesem historisch verwurzelt ist. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz gewährleistet, dass die jeweils besondere Wirkung nicht geschmälert wird, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element aufweist (OVG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2013 – 2 Bs 283/13).
Daraus folgt für den Bauherren, dass Veränderungen jeglicher Art, insb. Neubauten oder Abbruch bestehender Gebäude, die in der Umgebung des geschützten Denkmals dessen Erscheinungsbild beeinträchtigen könnten, daher regelmäßig genehmigungspflichtig sind.
Sollten Sie hierzu bzw. allgemein zum Denkmalschutzrecht Fragen haben, rufen Sie an. Ihre Rechtsfragen können in einem persönlichen Gespräch geklärt werden.
Veröffentlichung: 18.04.2017